Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Während der Laufzeit dieses Vertrags erbringt der Anbieter für den Kunden die
folgenden Leistungen:
1.1.1 Zeitlich beschränkte Bereitstellung von Hard- und Softwareprodukten (nachfolgend
gemeinsam „Infrastruktur“); und/oder
1.1.2 Bereitstellung / Lizenzierung des Softwareprodukts „ORDERGURU“ einschließlich
Administration (nachfolgend „Softwarelösung“);
1.1.3 Ersteinrichtung der Softwarelösung auf der vom Anbieter bereitgestellten Infrastruktur
(Infrastruktur und Softwarelösung sind nachfolgend gemeinsam das „Softwaresystem“);
1.1.4 Laufendes Monitoring und Management des Softwaresystems durch den Anbieter;
1.1.5 Support- und Serviceleistungen in Bezug auf das Softwaresystem, bei bestehender
Internetverbindung ggf. Fernwartung;
1.1.6 Eine ordnungsgemäße Datensicherung kann nur durchgeführt werden, wenn die
Hardware eine bestehende Internetverbindung aufweist und das Gehäuse nicht durch den Kunden
geöffnet wurde.
1.1.7 sonstige Dienstleistungen bezogen auf das Softwaresystem.
1.2 Der Umfang der in Ziffer 1.1 genannten Leistungen ist in der Leistungsbeschreibung
(Anlage 1) näher bestimmt.
1.3 Der Server kann durch den Kunden auch ohne Internetverbindung genutzt werden, in
dem Fall kann der Anbieter jedoch gegebenenfalls nicht seine unter 1.1 genannten Leistungen
vollumfänglich durchführen.
1.4 Der Anbieter führt Betriebs-/Betreuungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen
immer zu den im Vertrag genannten Servicezeiten durch. Soweit im Vertrag nicht abweichend
vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass der Anbieter außerhalb der Servicezeiten
tätig wird, auch nicht im Rahmen der Installation von Updates. Der Anbieter kann diese Tätigkeiten
nach eigenem Ermessen außerhalb der Servicezeiten erbringen und hierfür vereinbarte Zuschläge
berechnen.
1.5 Die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen – abgesehen vom Leistungsteil der
zeitlich beschränkten Bereitstellung des Softwaresystems – stellen Dienstleistungen dar, d.h. der
Anbieter schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei
denn, der Anbieter hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
1.6 Bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel im Falle einer schwerwiegenden Sicherheitslücke in
Bezug auf das Softwaresystem und / oder bei Virenbefall von IT-Systemen des Kunden, ist der
Anbieter auch ohne entsprechende Beauftragung berechtigt, zur Abwendung der Gefahr
erforderliche Tätigkeiten zu erbringen und nach Aufwand abzurechnen. Der Anbieter wird den
Kunden über entsprechende Maßnahmen nach Möglichkeit vorab informieren.
1.7 Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen durch Dritte als Subunternehmer erbringen zu
lassen.
1.8 Eine eigene Bereitstellung einzelner Bestandteile des Softwaresystems durch den
Kunden ist in Verbindung mit den Leistungen des Anbieters nur zulässig, soweit vereinbart.
1.9 Die Softwarelösung bietet nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen für ein
Kassensystem nach KassenSichV; insbesondere ist keine Technische Sicherheitseinrichtung
(TSE) enthalten. Sie ersetzt daher kein Kassensystem und darf nur zusätzlich zu einem System
verwendet werden, das für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kunde ist und bleibt
für die Beschaffung und den Betrieb eines Kassensystems selbst verantwortlich.

2 Vorbehalt der Selbstbelieferung

2.1 Soweit der Anbieter Infrastruktur bei Drittanbietern / Herstellern bezieht, steht die
Leistungspflicht des Anbieters unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
Kommt es in diesen Fällen zu Leistungsmängeln auf Seiten des Drittanbieters / Herstellers (z.B.
Einschränkungen der Verfügbarkeit), haftet der Anbieter nicht für dem Kunden hieraus entstehende
Schäden.
2.2 Vom Anbieter nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden
Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende
Selbstbelieferung (s. Ziffer 2.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und
Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von
Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Der Anbieter ist zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck
gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

3 Bereitstellung von Infrastruktur

3.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, stellt der Anbieter lediglich die jeweilige
Infrastruktur bereit. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der
Netzwerkverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden
erforderlichen Hard- und Software ist nicht Vertragsbestandteil. Sofern keine ausreichende WLANInfrastruktur
beim Kunden vorhanden ist, funktioniert die Softwarelösung ggf. nicht vollumfänglich.
Der Anbieter kann die WLAN-Infrastruktur des Kunden jedoch nach separater Vereinbarung
verbessern.
3.2 Vom Anbieter überlassene Softwareprodukte sind, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt
wurden. Verträge über die zeitlich beschränkte Überlassung von Software sind daher Mietverträge.
Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist,
Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
3.3 Die Pflicht des Anbieters zur Bereitstellung einer Dokumentation der Standardsoftware
ist auf die vom Drittanbieter / Hersteller bereitgestellte Standard-Dokumentation und deren Form
der Bereitstellung (z.B. als Online-Hilfe im Rahmen der Software) beschränkt.
3.4 Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Offenlegung des
Quellcodes der Standardsoftware.
3.5 Ist der Anbieter zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass
die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der
Anschluss an das Netzwerk einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
3.6 Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit
kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit seinen IT-Systemen
erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.

4 Support / Service Level Agreement

4.1 Der Anbieter leistet für die Infrastruktur Support. Soweit im Vertrag nicht abweichend
vereinbart, gelten hierfür die Leistungszusagen nach dieser Ziffer.
4.2 Regelungen zur Verfügbarkeit
4.2.1 Ausfallzeit bezeichnet die Gesamtzeit in Stunden eines Jahres, während derer die
Infrastruktur nicht in der Lage ist, auf Interaktionsanfragen von Kunden und / oder Nutzern zu
reagieren, mit Ausnahme von Ausfallzeiten, die aufgrund der in Ziffer 4.2.4 angegebenen Ursachen
eintreten. Verfügbarkeit bestimmt den prozentualen Anteil eines Jahres, in dem die bereitgestellte
Leistung ohne ungeplante Störung läuft. Das Jahr ist ein Zeitraum von 365 Kalendertagen oder
8.760 Stunden, in dem die Infrastruktur bereitgestellt wird. Das Jahr beginnt mit dem Tag der
Bereitstellung der Infrastruktur und endet 365 Tage später. Verfügbarkeit pro Jahr in Prozent
berechnet sich als:
4.2.2 (8.760 Stunden – Ausfallzeit) / 8.760 Stunden.
4.2.3 Die Bereitstellung der Infrastruktur erfolgt jeweils mit einer Verfügbarkeit von mindestens
99 % im Jahresdurchschnitt.
4.2.4 Ausfallzeiten sind unter folgenden Umständen von der Berechnung der Ausfallzeit
gemäß Ziffer 4.2.2 ausgenommen:

  • Planmäßige Wartung und angekündigte Ausfallzeit, einschließlich Backup-Intervalle sowie der
    vom Anbieter / dem Drittanbieter durchgeführten planmäßigen Wartung und angekündigten
    Ausfallzeit;
  • Missbrauch der Zugriffsrechte durch den Kunden und / oder den Nutzer oder sonstige Nutzung
    der Infrastruktur unter Verletzung der Vertragsbedingungen;
  • Andere Probleme, die nicht der vertretbaren Kontrolle des Anbieters unterliegen,
    einschließlich: Arbeiten am System auf Anforderung des Kunden, Ausfälle der genutzten
    Datenbank- und sonstigen Anwendungen, die nicht in der Verantwortung des Anbieters liegen,
    Wiederherstellung eines aktuellen Datenbankstatus von einem Sicherungsmedium bzw. unter
    Nutzung von Datenbank-Transaktionsprotokollen, Nichtbeachtung der technischen
    Nutzungsvoraussetzungen durch den Kunden.

4.3 Helpdesk
4.3.1 Der Anbieter richtet für den Support des Kunden innerhalb der Supportzeiten einen
Helpdesk ein. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ist außerhalb der Supportzeiten eine
telefonische Rufbereitschaft vorhanden. Supportzeiten und -medien sind im Vertrag und / oder in
der Preisliste des Anbieters vereinbart.
4.3.2 Supportzeiten sind Montag – Freitag (12:00 – 18:00 Uhr), Wochenende (12:00 – 18:00
Uhr). Außerhalb der genannten Supportzeiten erbringt der Anbieter die Leistungen mit einem
Stundensatz von 95,00€ sofern nicht abweichend vereinbart.
4.3.3 Außerhalb der Supportzeiten kann der Kunde Fehler nur dann über eine telefonische
Rufbereitschaft melden, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Werden Fehlermeldungen außerhalb
der Supportzeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn
der darauf folgenden betreuten Supportzeiten als erfolgt.
4.4 Entstörung
4.4.1 Störungen werden den folgenden Prioritätsstufen zugeordnet:

  • Die Prioritätsstufe 1 umfasst gravierende Störungen, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich
    sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar
    einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Kunde / Nutzer nicht
    arbeitsfähig ist.
  • Die Prioritätsstufe 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von
    wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken.
    Dies setzt voraus, dass der Kunde / Nutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.
  • Die Prioritätsstufe 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Leistungen
    bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind.
  • Die Prioritätsstufe 4 umfasst Schwächen der Leistungen, welche die Nutzung nicht
    einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit den Leistungen im Wesentlichen bis
    auf weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.

4.4.2 Jede Störungsmeldung wird vom Anbieter nach billigem Ermessen einer Prioritätsstufe
zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht der Anbieter nicht um
mehr als eine Prioritätsstufe von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als
einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung. Die spätere
Umstufung einer Störungsmeldung in eine andere Prioritätsstufe ist nur in beiderseitigem
Einvernehmen möglich.
4.4.3 Im Falle einer Störung wird der Anbieter innerhalb der Supportzeiten binnen der
vereinbarten Reaktionszeit auf die Störungsmeldung des Kunden reagieren. Ist nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit für Störungsmeldungen der Prioritätsstufe 1 ein
Zeitraum von vier (4) Stunden, für die Prioritätsstufe 2 ein Zeitraum von acht (8) Stunden, für die
Prioritätsstufe 3 ein Zeitraum von einer (1) Woche und für die Prioritätsstufe 4 ein Zeitraum von
zwei (2) Wochen. Die Fristen nach dieser Ziffer sind außerhalb der vereinbarten Supportzeiten
gehemmt, d.h. sie laufen nur innerhalb der Supportzeiten.
4.4.4 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der
Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.
4.4.5 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer
qualifizierten Störungsmeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege.
4.4.6 Als qualifiziert ist eine Störungsmeldung nur dann zu bewerten, wenn die beschriebene
Störung reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau
beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Anbieters die Störung jederzeit selbst
auslösen kann.
4.4.7 Jede Störungsmeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der
Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt die Störung
nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.
4.4.8 Wurde vom Kunden vor Auftreten der Störung eine Veränderung am eigenen System
vorgenommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
4.4.9 Bei gravierenden Störungen der Prioritätsstufen 1 und 2 beginnt der Anbieter sofort im
Anschluss an die Erstreaktion die Folgen der Störung einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch
außerhalb der Supportzeit fort. Solange die Störung nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht
verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass die Störung vom Kunden zu vertreten ist oder der
Prioritätsstufe 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen. Störungen der Prioritätsstufe 3 und 4
gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.
4.5 Umgang mit Nichteinhaltung von Service Levels
4.5.1 Soweit der Anbieter Service Levels einhält oder nur im Einzelfall, d.h. nicht wiederholt /
nachhaltig gegen Service Levels verstößt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Für den
Fall, dass Service Levels nicht eingehalten werden, legen die Parteien das folgende Verfahren fest:
4.5.2 Der Anbieter benachrichtigt den Kunden, oder der Kunde bittet den Anbieter um eine
Analyse der Service Level Daten.
4.5.3 Der Anbieter ermittelt umgehend die (mögliche) Ursache der Störung (falls bekannt), um
den Service Level einzuhalten.
5 | 12
4.5.4 Sofern von der Verfolgung der Störung nicht abgesehen wird, entwickelt der Anbieter
einen Korrekturmaßnahmenplan, legt diesen dem Kunden zur schriftlichen Bestätigung (die nicht in
unangemessener Weise zurückzuhalten oder zu verzögern ist) vor und setzt ihn nach erteilter
Bestätigung in einem angemessenen Zeitraum (und gemäß den vereinbarten Fristen) um.
4.5.5 Der Anbieter hat nicht gegen Service Levels verstoßen, soweit die Ursachenanalyse
(sachgerecht vom Anbieter durchgeführt) ergibt, dass die Nichteinhaltung des entsprechenden
Service Levels vom Kunden verursacht wurde.]

5 Rechte und Pflichten des Anbieters

5.1 Der Anbieter ist für folgende Fehler bzw. Störungen nicht verantwortlich:
5.1.1 für Fehler / Störungen von Produkten, die der Anbieter nicht bereitgestellt hat;
5.1.2 für Fehler, die auf unzulässigen Änderungen oder Anpassungen beruhen;
5.1.3 für Fehler, die auf unsachgemäßer oder nicht autorisierter Nutzung oder
Bedienungsfehlern beruhen, sofern die Bedienung nicht in Übereinstimmung mit den vom
Anbietern / dem Hersteller der Softwarelösung bereitgestellten Handbüchern bzw. der
Leistungsbeschreibung vorgenommen wird;
5.1.4 für Fehler, die auf Softwareprodukten oder Systemen anderer Hersteller beruhen, die
der Kunde mit dem bereitgestellten Softwaresystem verbunden hat;
5.1.5 bei Nutzung auf anderen als den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) angegebenen
zulässigen Hardware- und Betriebssystemumgebungen.

6 Rechte und Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde erkennt seine (in diesem Vertrag genannten) Mitwirkungspflichten als
Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Anbieter und damit als seine vertraglichen
Pflichten an.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, Hardware pfleglich, sachgerecht in vertragsgemäßer Weise,
insbesondere auch unter Beachtung der Hinweise in der Benutzerdokumentation, zu nutzen und zu
behandeln.
6.3 Mängel an der Hardware wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich melden. Gleiches
gilt für den Verlust oder die Beschädigung von Hardware.
6.4 Der Kunde darf die Hardware nicht öffnen oder anderweitig bearbeiten oder die
Versiegelung brechen.
6.5 Der Kunde wird den Anbieter über Änderungen des Einsatzorts von Hardware
unverzüglich informieren. Sind an Hardware mit geändertem Einsatzort Dienstleistungen zu
erbringen, darf der Anbieter wählen, ob der Kunde die Hardware an den ursprünglichen Einsatzort
zurückbringt, oder ob der Anbieter die Dienstleistungen am geänderten Einsatzort erbringt. In
diesem Fall wird der Kunde die Reisekosten des Anbieters tragen und Reisezeiten vergüten.
6.6 Der Kunde wird im Rahmen der Bereitstellung von Hardware auf eigene Rechnung für
die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung sorgen.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine vom Anbieter bei Vertragsschluss übermittelte
Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (pro NAS)
mindestens ein herkömmlicher Einphasen-Wechselstromanschluss mit 240 Volt und ein Ethernet-
Netzwerkanschluss im selben Subnetz des WLAN-Netzwerks bereitzustellen.
6.7 Der Kunde wird vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von
Software durch den Anbieter selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und
aktuellen Virenschutz sorgen.
6.8 Der Kunde muss sich mit einem eigenem browserfähigen Endgerät auf die
Weboberfläche schalten.
6.9 Der Kunde muss den Server mit einem eigenen Router verbinden und dem Anbieter den
Zugriff auf den Router ermöglichen.
6.10 Der Kunde wird den Anbieter auf eigene Kosten Zugang zu den IT-Systemen, auf denen
der Anbieter seine Leistungen erbringt, verschaffen. Die notwendigen Kennungen und Passwörter
für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung des
Anbieters hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder dem Anbieter schriftlich auszuhändigen.
Der Kunde wird dem Anbieter Zugriff auf Datenträger und Internet ermöglichen.
6.11 Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und
Zugangsberechtigungen für die Infrastruktur sowie Identifikations- und Authentifikations-
Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.
Er werden ausreichend sichere, individuelle Passwörter vergeben und diese bei Bedarf geändert.
Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält,
welches gegenüber dem Anbieter zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen
dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das
Passwort des Kunden verwenden, gelten dem Anbieter gegenüber widerlegbar als vom Kunden für
die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden
Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen des Anbieters nutzen, haftet der Kunde hierfür
dem Anbieter gegenüber.

7 Nutzungsrechte

7.1 Der Anbieter räumt dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der
Softwarelösung vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das
einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des
Vertrags zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein,
die jeweils aktuelle Version der Softwarelösung und die mit der Softwarelösung verbundenen
Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere
an der Softwarelösung, erhält der Kunde nicht.
7.2 Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware
bestimmt sich nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters /
Herstellers. Diese sind auf der Website des Drittanbieters / Herstellers näher beschrieben bzw.
referenziert, soweit diese Beschreibung / Referenzierung nicht im Vertrag erfolgt. Der Kunde
verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Sofern der Website des
Drittanbieters / Herstellers oder dem Vertrag keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die
Standardsoftware zu entnehmen sind, räumt der Anbieter dem Kunden und den vom Kunden für
die Nutzung der Standardsoftware vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der
vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit
widerrufliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und die mit der
Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen, es sei
denn, dies ist im Vertrag abweichend vereinbart. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an
der Standardsoftware, erhält der Kunde nicht.
7.3 Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Standardsoftware oder eigene
Softwarelösung zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche
Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware oder eigenen
Softwarelösung und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein
produktiver Betrieb der Standardsoftware oder Softwarelösung bzw. die Vorbereitung des
produktiven Betriebs ist unzulässig.
7.4 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für den Anbieter mit
geeigneten Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), unter der die Erreichbarkeit des
Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden
die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der
Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Anbieter.
 Ansprechpartner des Kunden für den Anbieter:
 Name:
 Telefon:
 E-Mail:
7.5 Der Kunde wird Handlungsanweisungen, Empfehlungen etc. des Anbieters unverzüglich
Folge leisten / umsetzen.
7.6 Der Kunde wird die von ihm berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die
Nutzung der Infrastruktur aufgeführten Bestimmungen einzuhalten.
7.7 Liegt in Bezug auf die Softwarelösung ein Verstoß gegen Nutzungsrechte des Kunden
vor, wird der Kunde nach Kräften an der Aufklärung von Verletzungshandlungen und deren Umfang
mitwirken, insbesondere den Anbieter über die entsprechende Verletzungshandlung in Kenntnis
setzen. Der Kunde wird den Anbieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Infrastruktur durch ihn beruhen oder mit
seiner Billigung erfolgen oder die sich insb. aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder
sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Standardsoftware verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.
7.8 Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder
verspätet und kann der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist
der Anbieter für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch
verursachten Mehraufwand wird der Anbieter dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen.

8 Preise

8.1 Für die Erbringung der in Ziffer 1.1 genannten Leistungen zahlt der Kunde die folgenden
Preise:
8.1.1 EUR 00,00 , einmalig für jede Neuinstallation der Softwarelösung auf der vom Anbieter
ausgegebenen Hardware.
8.1.2 EUR 150,00 pro Monat für die Nutzung der Anwendung auf einem Hardware-Server
(Lizenz) innerhalb der ersten zwölf (12) Monate. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht fristgerecht
gemäß der Regelung unter Ziffer 9.2 und verlängert sich der Vertrag daraufhin um weitere zwölf
(12) Monate.
8.2 Die Anzahl der Lizenzen kann vom Kunden monatlich an seinen Bedarf angepasst
werden. Will der Kunde eine weitere Lizenz erwerben, muss dazu ein neuer Vertrag mit einer
neuen Vertragslaufzeit abgeschlossen werden.
8.3 Der Anbieter stellt seine Leistungen gemäß dem vom Kunden gewählten
Abrechnungszeitraum stets im Voraus in Rechnung.
8.4 Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
8.5 Rechnungen sind jeweils zum ersten Werktag des Folgemonats zur Zahlung fällig und
werden nach Wahl des Kunden entweder per SEPA-Lastschrift eingezogen oder durch den Kunden
auf das im Angebot im Angebot angegebene Bankkonto des Anbieters überwiesen. Im Zweifel
gelten Rechnungen drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Eventuell
anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen oder bei Rückbuchungen
mangels Kontodeckung) trägt der Kunde selbst.
8.6 Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen.
8.7 Die Erbringung der Leistungen durch den Anbieter ist daran gebunden, dass der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde
(a) für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der monatlichen Preise bzw.
eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Preise oder
(b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der
monatlichen Preise in Höhe eines Betrags, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht,
1) in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, (i) die Leistungen bis zur Bezahlung der Preise zu
unterbrechen oder (ii) den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Neben der
Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen steht
dem Anbieter eine Abgeltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Vergütung für die Zeit von
der Kündigung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt
nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden als die
Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der
nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte des Anbieters
wegen Verzugs bleiben unberührt.
2) Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung erbrachten Leistungen. 8.8 Der Anbieter ist berechtigt, die Preise für die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen erstmals
nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer
Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten gemäß der Kostenentwicklung beim Anbieter zu erhöhen.
Der Anbieter kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter
weitergeben, außer soweit der Anbieter diese verursacht hat. Sobald sich die Vergütung um mehr
als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des
Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde
ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der
Preise verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die beim Anbieter
für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse.

Gib hier deine Überschrift ein

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.

9 Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit der Annhame des Angebots
9.2 Dieser Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Verträge sind von
beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Laufzeit kündbar. Erfolgt keine
Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwölf (12) weitere Monate.
9.3 Über die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht
zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der
Mindestvertragslaufzeit.
9.4 Jede Kündigung bedarf der Textform; Kündigungen über OTT-Messenger sind
ausgeschlossen.

10 Rückgabe der Hardware

10.1 Nach Vertragsende wird der Kunde Hardware in allen Komponenten in einem dem
vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an den Anbieter zurückgeben.
Datenbestände des Kunden wird dieser vollständig löschen oder vernichten. Der Kunde ist
verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu
bestätigen.
10.2 Bei der Rückgabe der Hardware werden die Parteien ein Protokoll erstellen, in dem
eventuell bestehende Schäden und Mängel der Hardware festgehalten werden. Der Kunde hat die
Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
10.3 Der Kunde wird den Abbau und Rücktransport der Hardware durchführen. Der Kunde
trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hardware. Der Kunde
wird die Hardware auf eigene Kosten auf dem Transportweg gegen Verlust, Untergang und
Beschädigung versichern.

11 Gewährleistung für Sachmängel

11.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet der Anbieter den vertragsgemäßen
Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit dem Anbieter eine solche
möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden vom
Anbieter zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die
Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround lediglich ein
unwesentlicher Fehler verbleibt.
11.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 6.12) ist zu
Mängelanzeigen befugt.
11.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihr entstandenen
Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung
ist durch den Kunden zu den mit dem Anbieter vereinbarten oder, in Ermangelung einer
Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
11.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei
Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von
Mitwirkungspflichten entstehen.

12 Gewährleistung für Rechtsmängel

12.1 Der Anbieter gewährleistet, dass durch die bereitgestellte Softwarelösung bei
vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese
Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde den Anbieter von gegen ihn geltend gemachten
Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und dem Anbieter die Rechtsverteidigung
und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird den Anbieter dabei kostenlos in
zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen.
Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur
solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in
denen der Kunde die überlassene Softwarelösung bestimmungsgemäß nutzt.
12.2 Kann der Kunde die bereitgestellte Softwarelösung wegen eines entgegenstehenden
Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann der Anbieter nach eigener Wahl
entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird,
oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die
Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für
Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 14.
12.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellte
Softwarelösung nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche
des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der
Softwarelösung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine
Subunternehmer des Anbieters sind.
12.4 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung
ist zu den vereinbarten Preisen oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen
zu vergüten.

13 Haftung

13.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von vom Anbieter,
seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Der Anbieter
haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
13.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck
gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog.
Kardinalpflichten), haftet der Anbieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf
den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
13.3 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien eine Beschränkung der Haftung für alle Fälle
leichter Fahrlässigkeit in Höhe der in den vergangenen zwölf (12) Monaten nach dem
haftungsbegründenden Ereignis vom Kunden an den Anbieter gezahlten Preise.
13.4 Zudem ist die Haftung nach § 536a BGB für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
13.5 Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung des Anbieters auf den
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des
Kunden entstanden wäre.

14 Datenschutz

Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Soweit der Anbieter im Rahmen der Erbringung
seiner Leistungen nach diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet, wird der Anbieter
ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine
gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

15 Sonstiges

15.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Gerichtsstand ist Sitz des Anbieters.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht
beeinträchtigt. Eine Lücke oder eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer
Bestimmung dieser Vereinbarung etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen.
15.3 Die folgenden Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrags:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

  • Verwaltung und Lizenzierung der Software-Lösung
  • Ersteinrichtung der Software-Lösung
  • Verwaltung der Softwarelösung mittels Cloud basierter Administrations-Konsole
  • Nutzung eines Synology NAS
  • Monitoring der Softwarelösung bzgl: Programmversion, Datensicherung & Systemzustand
  • Management der Softwarelösung und Aktivierung folgender Funktionen:
    • Kellner:
      • Aufnahme von Bestellungen
      • Verschieben von Bestellungen auf andere Tische
      • Abschließen von Bestellungen
    • Küche:
      • Abarbeiten von Bestellungen
    • Administrator:
      • Tische Bearbeiten (Anzahl verändern, Tische Sperren)
      • Artikel hinzufügen/ anpassen
      • Extras hinzufügen/ anpassen
      • Theoretische Umsätze anzeigen
      • Benutzerverwaltung von den inital anglegten Benutzern (Benutzername/Passwort Ändern)

Anlage 2: Leistungsausschlüsse

Die Software-Lösung bietet nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen für ein
Kassensystem nach KassenSichV; insbesondere ist keine Technische Sicherheitseinrichtung
(TSE) enthalten. Sie ersetzt daher kein Kassensystem.